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Probearbeiten mindert Arbeitslosengeld nicht
28.07.2009
Längeres Probearbeiten mindert nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das entschied jetzt das Sozialgericht in Frankfurt. Geklagt hatte eine Arbeitslose, die bei ihrem neuen Arbeitgeber auf dessen Wunsch innerhalb einer Woche insgesamt 22,6 Stunden gearbeitet hatte. Damit hatte sie die 15 Wochenstunden überschritten, die Erwerbslose nebenher arbeiten dürfen, ohne ihren Anspruch zu verlieren.
Daraufhin hatte ihr die Bundesagentur für Arbeit die Leistungen gestrichen. Nach der geleisteten Probearbeit sollte die Klägerin als Kassiererin auf Abruf einspringen. Dem Gericht zufolge ist dies jedoch noch als geringfügige Beschäftigung anzusehen. Die Abweichung während der Probearbeit sei dabei nur von kurzer Dauer und somit unerheblich gewesen (Az.: S 26 AL 271/07).
