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Zuzahlungsregelung für chronisch Kranke und Fahrtkostenerstattung geklärt
Die Definition, wer als chronisch krank gilt und daher nur ein Prozent seiner Bruttoeinnahmen als Zuzahlung aufbringen muss, liegt jetzt vor. Klar ist auch, wann Fahrten zur ambulanten Behandlung von den Kassen bezahlt werden.
Chronisch Kranke
Die so genannte Chroniker-Regelung sieht vor, dass als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit) und außerdem eines der folgende Kriterien erfüllt:
- Pflegebedürftigkeit entsprechend der Pflegestufe II oder III nach dem zweiten Kapitel SGB XI (Sozialgesetzbuch);
- Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60;
- Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60;
Bedarf an kontinuierlicher medizinischer Versorgung (ärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln), ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit verursachten Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
Alle Patientinnen und Patienten, denen ihr Arzt nach diesen Kriterien bestätigt, dass sie schwerwiegend chronisch krank sind, müssen lediglich ein Prozent ihre Bruttoeinkünfte als Zuzahlungen leisten.
Fahrtkostenerstattung
Bei der Dialysebehandlung, bei onkologischer Strahlentherapie und bei onkologischer Chemotherapie werden die Krankenkassen auch weiterhin die Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung übernehmen, abzüglich einer Eigenbeteiligung von maximal 10 Prozent der Fahrtkosten, mindestens fünf Euro, höchstens zehn Euro pro Fahrt.
Entsprechend werden die Fahrkosten zur ambulanten medizinischen Behandlung ebenfalls für Schwerbehinderte übernommen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "BI" (blind) oder "H" (hilflos) haben sowie bei der Einstufung in die Pflegestufen II oder III. Außerdem können Ärzte bei Erkrankungen, die von vergleichbarem Schweregrad sind, ebenfalls eine Übernahme der Fahrtkostenübernahme verordnen. Diese ist vorher von der Krankenkasse zu genehmigen.
(Quelle: BMGS)
