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Bewertung von Ausbildung
Bewertung von (Hoch-)Schulausbildung sowie beruflicher Ausbildung
Mit dem Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz hat der Gesetzgeber die künftige Bewertung und Anrechnung von Schul- und Ausbildungszeiten neu geregelt.
Schrittweiser Abbau der Bewertung von (Hoch-)Schulausbildung
Bisher werden bis zu drei Jahre der schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres rentenrechtlich bewertet. Diese Zeiten werden mit einer vierjährigen Übergangsregelung zukünftig als unbewertete Anrechnungszeit ausgestaltet, soweit es sich um einen Schul- oder Hochschulbesuch handelt. Das heißt: Bei Neurentnern, die im Januar 2005 in Rente gehen, wird die Schul- oder Hochschulausbildung bis zu drei Jahren noch zu maximal 75% des Durchschnittsentgelts rentenrechtlich bewertet; bei Rentenbeginn im Februar 2005 sind es noch 73,44%. Die rentenrechtliche Bewertung nimmt dann in monatlichen Schritten bis zum 31. Dezember 2008 ab. Ab 2009 erfolgt keine Bewertung mehr.
Nicht betroffen sind Zeiten eines Fachschulbesuchs und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Diese Zeiten werden auch zukünftig bis zu drei Jahre mit maximal 75% des Durchschnittsentgelts bewertet.
Damit wird die bisherige rentenrechtliche Besserstellung von Versicherten mit Zeiten akademischer Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr beseitigt, die - bei typisierender Betrachtung - bereits durch ihre Ausbildung und die damit im Regelfall einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten überdurchschnittliche Rentenanwartschaften aufbauen können. Beispielsweise hatte der Durchschnittsarbeitnehmer mit Lehre im Jahr 1998 ein Brutto-Monatseinkommen von 1.480 Euro, während ein durchschnittlicher Akademiker auf einen Brutto-Monatsverdienst von 2.299 Euro kam.
Höherbewertung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten nur nochbei tatsächlicher beruflicher Ausbildung Im Zeitraum, in dem die ersten 36 rentenrechtlichen Pflichtbeiträge gezahlt werden, führen künftig nur noch Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung zu einer Höherbewertung, nicht wie bisher pauschal der ganze Zeitraum.Mit einer vierjährigen Übergangsregelung entfällt ab 1. Januar 2005 die bisherige pauschale Anhebung der ersten 36 Pflichtbeiträge. Das heißt: Bei anderen Zeiten als einer Berufsausbildung, zum Beispiel Aushilfstätigkeiten, entfällt die Höherbewertung.
(Quelle: BMGS)
